- Decken Sie den Kadaver des Nutztieres zum Schutz vor Aasfressern, wie Fuchs oder Kolkrabe, mit einer Plastikfolie oder etwas Ähnlichem ab.
- Informieren Sie anschließend sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die untere Naturschutz-, Jagd- oder Forstbehörde Ihres Landratsamtes, um zeitnah einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. In jedem Landratsamt gibt es amtlich bestellte Nutztierrissgutachter (die Liste finden Sie hier). Alternativ kann die Meldung auch an das Kontaktbüro "Wölfe in Sachsen" (zentrale Stelle für Öffentlichkeitsarbeit des Freistaates Sachsen) gerichtet werden.
- An Wochenenden und Feiertagen gibt es einen Bereitschaftsdienst. Der Kontakt kann über die Rettungs- bzw. Polizeileitstellen oder der Leitstellen der Landratsämter hergestellt werden.
Rissbegutachtung
Die Nutztierrissbegutachtung ist im Managementplan für den Wolf in Sachsen geregelt und wird seit Herausgabe des Managementplans am 27.05.2009 so praktiziert.
Die Begutachtung ist für die Tierhalter kostenfrei. Nur nach einer Begutachtung durch einen amtlich bestellten Nutztierrissgutachter kann ein eventueller Anspruch auf finanziellen Schadensausgleich gemäß § 40 Abs. 6 SächsNatSchG gestellt werden.
Ziel der Begutachtung ist es, festzustellen, ob ein Wolf das Nutztier getötet hat. Eine Nachnutzung durch Aasfresser kann die Feststellung der Todesursache erschweren oder gar unmöglich machen. Deshalb ist eine zeitnahe Meldung wichtig. Der Nutztierrissgutachter sichtet vor Ort alle Hinweise und Spuren sowohl am Kadaver als auch in dessen Umgebung und erstellt eine Fotodokumentation. Außerdem werden die Haltungssituation der Nutztiere und die ergriffenen Herdenschutzmaßnahmen erfasst. Das Ergebnis der Begutachtung wird in einem Protokoll dokumentiert und dem Tierhalter zur Kenntnis gegeben. Eventuell weiterführende Untersuchungen werden auf dem Protokoll ebenfalls vermerkt. Die abschließende Endbewertung erfolgt zentral nach Vorlage aller dokumentierten Fakten.
Erkennung von Wolfsrissen – typische Merkmale
- Tödliche Bissverletzungen an Hals oder Kehle mit Unterhautblutungen (Hämatomen)
o einfacher oder nachgefasster Biss, nie flächige Bissverletzungen
o Eckzahnabstand: ca. 45 mm
o Durchmesser der Eckzähne: 4 -5 mm
o mehr als 50 % der Bisse haben die Haut durchdrungen (hohe Beißkraft)
o keine oder nur wenige weitere Bissverletzungen auf dem restlichen Körper (meist nur bei größeren Nutztieren)
- Bauchraum meist geöffnet
o innere Organe meist unversehrt
- größere Menge an Fleisch innerhalb einer Nacht gefressen
o meist seitlich am Rücken und den Rippen beginnend
o bei fortgeschrittenem Verwertungsgrad des Kadavers auch stärkere Knochen durchbissen
- Sonstige Hinweise:
o meist relativ lange Schleifspur (>10 m) in Richtung Wald oder anderer Deckung
o eventuell Wolfsspuren im weichen Boden oder Schnee
o Speichel, Haare oder Kot des Verursachers (Können als Probe vom Gutachter sichergestellt und in einem Labor genetisch untersucht werden. Da die Proben nicht immer zweifelsfreie, eindeutige Ergebnisse liefern, fließen sie allenfalls als Ergänzung zu den bei der Begutachtung erfassten Merkmalen und Hinweisen in die Endbewertung ein.)
Verfahrensablauf der Schadenskompensation
Wenn der Wolf als möglicher Verursacher festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann, händigt der Rissgutachter dem Nutztierhalter ein Formular zur Beantragung des Schadensausgleiches bei der zuständigen Landesdirektion aus. Das Formular kann durch den Nutztierhalter sofort Vor-Ort ausgefüllt und dem Nutztierrissgutachter zur Weiterleitung an die Landesdirektion übergeben werden. Alternativ kann auch nachträglich ein formloser Antrag auf Schadensausgleich bei der zuständigen Landesdirektion gestellt werden. Der Nutztierrissgutachter erstellt später anhand des Protokolls ein Gutachten. Dieses Gutachten ist die Grundlage, auf der die Landesdirektion per schriftlichen Bescheid, adressiert an den Nutztierhalter, über den Schadensausgleich entscheidet.
Bei unklaren Fällen, bei denen Wolf oder Hund der Verursacher gewesen sein können, der Wolf aber nicht ausgeschlossen werden kann, wird ebenfalls Schadensausgleich gezahlt. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Tierhalter die zumutbaren Vorkehrungen zum Herdenschutz getroffen und die allgemeinen Grundsätze zur Hütesicherheit eingehalten hat. Nähere Informationen zum Mindestschutz erhalten Sie hier.
Ermittlung der Schadenshöhe:
Die Schadenshöhe wird von einem Gutachter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt. Diese sind mit den Nutztierhalterverbänden abgestimmt. Bei Hobbyhaltern und Nebenerwerbslandwirten kommt der durchschnittliche Marktwert in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Leistungsgruppe und sonstiger Eigenschaften, wie z.B. Trächtigkeit, zur Anwendung. Auch die Entsorgungskosten werden berücksichtigt. Bei gewerblichen Betrieben kann eine Ermittlung der Schadenshöhe einschließlich Folgeschäden und Mehraufwendungen für das laufende Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Datenbasis bildet der letzte, verfügbare Buchführungsabschluss. Es werden die tatsächlichen Durchschnittsergebnisse der Herde verwendet und damit dem Leistungsniveau und den Besonderheiten des Betriebes Rechnung getragen.
Dauer des Verfahrens:
Das Verfahren dauert i.d.R. 4 – 6 Wochen, von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Entschädigung auf das von Ihnen angegebene Konto. Bei Verzicht auf das Widerspruchsrecht, verkürzt sich das Verfahren um die Dauer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist.
weitere Informationen zum Thema große Beutegreifer und Herdenschutz
- „Managementplan für den Wolf in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2009, Download
- Faltblatt „Förderung des präventiven Herdenschutzes im Wolfsgebiet“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2011, Download
- Broschüre „Mit Wölfen leben - Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg“, Kontaktbüro Wolfsregion Lausitz, 2009, Download
- Broschüre „Wer war es? – Spuren und Risse von großen Beutegreifern erkennen und dokumentieren“, Wildlandstiftung Bayern, 2008